[Akten der Amtshauptmannschaft Meißen]
[allgemeine Angelegenheiten der Stadt Siebenlehn]
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[rechts Deckblatt]
Acten
der Königlichen
Amtshauptmannschaft
Meißen.
Allgemeine Angelegenheiten
der Stadt Siebenlehn betr.
Bd. I Ergangen im Jahre 1874
bis 1902
[rechts Inhalt]
1.
Die zum Zwecke
der Ein- und Durchführung der neuen Behörden-Organisation für
die Stadtgemeinde Siebenlehn nothwendig erscheinenden
Maßregeln betrf.
2.
Die Schädenklage Ruschers c/a die Stadtgemeinde betrf.
3.
Die sich
vermehrten Geschäfte des Bürgermeisters betrf.
4.
Den fiscalischen Beitrag zu 50. Schock Reißig für
die Stadtarmen betrf.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
[rechts]
[Eingangsstempel]
K. Amtshauptmannschaft 6.Oct. 74 Meissen.
An die Königl.
Amtshauptmannschaft Meißen.
In Bezug auf die mit dem 15. Octbr. c hierorts in Kraft tretende neue städtische und polizeiliche Verwaltung sieht sich der gehorsamst Unterzeichnete genöthigt, Nachstehendes ehrerbietigst vorzutragen.
Da es unzweifelhaft, sowohl für die Stadt Siebenlehn als auch für die nächstvorgesetzte Königl. Amtshauptmannschaft, von großer Wichtigkeit ist, die nothwendigen neuen Einrichtungen gleich von vornherein in einer Weise zu treffen, daß diesseitige Irrungen und Mißgriffe pp. vermieden werden, eine genügende Beurtheilungsfähigkeit der einschlagenden Verhältnisse, den damaligen Vertretern der Stadt, in Folge entschuldbaren Mangels an Erfahrung, abgeht, so erscheint es fast nöthig, daß die Königl. Amtshauptmannschaft dies falls nothwendige Anordnungen bereits vor Eintritt des 15. dss. Mts. an Ort und
Stelle ertheilt, resp. in entschieden nachzu gehender Weise ertheilen läßt.
Insbesondere fühlt sich der Bürgermeister, als Leiter dieser Geschäfte, über eine möglichst billige, aber doch in allen Puncten zweckentsprechende Einrichtung des neuen Bürgermeisteramtes einer Belehrung bedürftig. Namentlich ist dies der Fall in Bezug auf
1., die jetzt nicht länger zu beanstandende Einrichtung der nothwendigen Polizei Localitäten (Expeditionslocal, Gefängniß, Dienstwohnung für den Polizeidiener pp.);
2., die gebräuchliche Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der neuzuführenden Polizeiacten, Journale, des diesfallsigen Sportel-Abrechnungs- und Cassenwesens;
3., die zweckmäßige Instruction rsp. Verpflichtung des polizeilichen Dienstpersonals (Expedient, Diener, letzterer zugleich da nöthig als Gefangenenwärter);
4., die Art und Weise der Besoldung des Expedienten und
Polizeidieners von vorn herein, zu welcher Zeit über
Verwendung der Arbeitskräfte und – Zeit dersel=
[rechts] ben, den jetzigen Vertretern der Stadt noch alle und jede
Erfahrung abgeht, welche erstere aber doch schon von vorn herein entsprechenden
Lohn zu beanspruchen haben;
5.,
die Art und Weise der zur ordentlichen Polizeiverwaltung in der Stadt
Siebenlehn zu beschaffenden Mittel. (Vorgesetzten genehmigte Anlage, oder Capitalsaufnahme?)
Hierzu
gestatte ich mir noch Folgendes zu bemerken:
ad.1.
Ein Rathhaus ist vorhanden, geeignet und
genügend zu Expeditionslocal, zu
Gefängnissen, zu Wohnungsräumen für Polizeidiener,
Polizei-Expedienten und allenfalls auch für den Bürgermeister, zur
Zeit aber vermiethet und verwendet zu anderen
Zwecken.
ad.2.
Hierzu ist bisher niemand zu erlangen gewesen, der dem Bürgermeister in
dieser Beziehung belehrend zur Seite gestanden hätte.
ad.3., Da unzweifelhaft künftig täglich offene Polizeiexpedition mit bestimmten Expeditionsstunden gehalten werden muß, so ist bei dem ortsstatuarischen Gehalte des Bürgermeisters,
im Betrage von nur 175 rl. –„ -„ pro anno, ein besonderer Polizeiexpedient um so mehr nothwendig, als zweifellos der hiesige Bürgermeister, in Zukunft den Betrieb anderweiten zeitraubenden Gewerbes, seiner Existenz wegen niemals einstellen kann um die Expedientenarbeiten selbst zu besorgen.
Was den künftigen Polizeidiener anbelangt, so dürfte abzuwarten sein, ob der jetzige Rathsdiener zu diesen Geschäften sich in Zukunft qualifizirt. Der gute Wille wenigstens ist da;
ad.5., ist die durchschnittliche Armuth der hiesigen Einwohnerschaft, von der ein großer Theil das Schuhmachergewerbe für auswärtige Jahrmärkte betreibt, der geringfügige Grundbesitz der Stadt und die von allen Seiten her für die nächste Zukunft in Aussicht stehende Capitale erheischende Veränderungen in Armen= und Schulsachen zu betonen.
Unterstützung aus Staatsmitteln zur Vermittlung einer
ordentlichen Polizeipflege; Versetzung des Hilfsgendarmen von Reinsberg in
hiesige Stadt zur möglichsten Verminderung der Ausgabe für den
städtischen [rechts] Polizeidiener
und Zuziehung des benachbarten Breitenbachs mit seinen Fabriken zu einem
gemeinschaftlichen Polizeibezirk, dürften geeignet erscheinen, von der königl. Amtshauptmannschaft rechtzeitig in
Erwägung gezogen zu werden.
Siebenlehn
am 5. October 1874.
Der
Bürgermeister allda
Dr.
Kreyß.
[rechts]
An den Herrn Bürgermeister Dr. Kreyß in
Siebenlehn
Im Anschlusse an die von Unterzeichneten am 12. ds. Monats in Siebenlehn vorgenommenen Erörterung und Besprechung ist Ihnen auf die Eingabe vom 5 ds. Mon. Folgendes zu eröffnen.
Es muss Ihnen selbst überlassen bleiben, unter Vernehmung mit dem Stadtgemeinderath diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche für die Ihnen durch §12 der Städteordnung für mittlere und kleine Städte übertragenen erweiterten polizeylichen Geschäfte erforderlich sind. Wird, zumal in Hinblick auf die von Ihnen hervorgehobenen Vermögenslage der Stadt Siebenlehn; drauf Bedacht zu nehmen sein, diese Einrichtung in möglichst einfacher und sparsamer Weise zu treffen, so kann sich doch die Stadtgemeinde nach §13. des angezogenen Gesetzes nicht weigern, den durch das wirklich Nothwendige entstehenden Aufwand zu tragen. Dahin scheinen namentlich auch die Kosten für
einen Expedienten zu gehören, der nicht wird entrathen werden können.
Es ist Ihnen daher anheimzugeben, beziehendlich an der Hand des bis jetzt schon zu machen gewesenen Erfahrungen, die völlige Einrichtung zu beziehen, dazu die Zustimmung des Stadtgemeinderaths einzuholen. Erst wenn Sie hierbei zum Ziele nicht gelangten, wird für die K. Amtshauptmannschaft Veranlassung vorliegen, vermittelnd einzutreten.
Dabei ist zu gedenken, daß auf die Versetzung eines Gendarmen nach Siebenlehn für jetzt nicht zu rechnen ist, ebenso wenig liegt zur Zeit ausreichend Veranlassung vor, die Vereinigung von Breitenbach mit Siebenlehn zu einem Polizeiverband aufsichtswegen anzuordnen, während man keine Bedenken haben würde[?], dieselbe zu genehmigen, falls sie durch Vereinbarung beschlossen würde.
Bei beiden Maßnahmen wird das finanzielle Interesse
der Stadt hierorts nicht in entscheidende Betracht [rechts] kommen.
Im Uebrigen hat man Ihr Acten- und
Schriftenwesen[?] ausreichend geordnet gefunden und liegt daher zu einer Instructionsertheilung kein Anlaß
vor. Die K. Amtshauptmannschaft wird aber gern bereit sein, in dieser Beziehung
Rath ertheilen zu lassen, wenn Sie desselben in
bestimmten Punkten bedürftig werden sollten.
Meißen,
am 24. Octbr. 74.
die
K. Amtshauptmannschaft
[rechts]
[Eingangsstempel]
K. Amtshauptmannschaft 6.Nov. 74 Meissen.
An die Königl.
Amtshauptmannschaft Meißen.
In ergebenster Beantwortung des Geehrten vom 24./28. v. Monats, die, zum Zwecke der Ein= und Durchführung der neuen Behördenorganisation für hiesige Stadtgemeinde nothwendig erscheinenden Maßregeln betreffd. beehre ich mich auf meine, in dem beifolgenden Actenfascikel Fol. 11. folg. ersichtliche, an den hiesigen Stadtgemeinderath gerichtete Auseinandersetzung, den ebendaselbst Fol. 16. ersichtlichen Vermittlungsvorschlag und den in Abschrift beifolgenden diesfalls gefaßten Stadtgemeinderathsbeschluß vom 3. Novbr. a.c. hinzudeuten und meine, daß, wenigstens vor der Hand, den vorliegenden Bedürfnissen durch denselben nicht nur genügend, sondern auch auf das Billigste entsprochen worden [Hinweis auf zwei Anlagen]
ist.
Sollte Seiten der vorgesetzten Behörde gegen die getroffenen Maßregel ein Bedenken nicht vorliegen, so bitte ich solches mir bei Rücksendung des Actenfascikels, gefälligst zu erkennen zu geben.
Siebenlehn den 4. Novbr. 1874.
Der Bürgermstr. allda.
Dr. Kreyß.
Beschluß vom 10. Novbr. 74
Dem H. Bürgermeister Dr. Kreyß in Siebenlehn auf die Anzeige v. 4./6. ds. Mon. bei Rückgabe seines Fasc. zu eröffnen, daß gegen die angezeigte Einrichtung[?] in Bezug auf die städtische Verwaltung hierseits ein Bedenken nicht obwaltet.
[rechts]
Abschrift
[eine Gemeinderats-Sitzungs-Protokolls]
[linke Spalte]
Anwesende:
Herr Bürgermeister Dr. Kreyß.
„ Rathmann Löwe.
„ „ Spindler
„ „ Wolf.
„ „ Hetzel.
„ Stadtverord. Hildebrandt.
„ „ Häntzschel.
„ „ Otto.
„ „ Legler
„ „ Lößnitz II.
„ „ Schneider.
So nachrichtlich J Wolf Pr.
[linke Spalte]
Stadtgemeinderathssitzung den 3. November 1874.
Heute kam Folgendes zur Berathung resp. Beschlußfassung:
pp. pp. pp.
2. Hierauf kam die in voriger Sitzung unter No: 5. ausgesetzte Abstimmung über folgenden Vorschlag des Bürgermeisters:
Um das Rathhaus ferner, wie bisher, zu andern Zwecken verwerthen zu können und die Gemeinde vor den Ausgaben für einen besonders anzustellenden Polizeiexpedienten und Copisten zu sichern, erbietet sich der Bürgermeister für alles dazu Nöthige zu sorgen, auch seine Privatwohnung ferner zum Rathssitzunglocale herzugeben, wenn der Rath seinen Gehalt um 125 Thlr. –„ –„ also auf 300 Thlr. –„ –„ pro Jahr vom 1. Octbr. ab erhöht, behält sich aber hinsichtlich derjenigen Leistungen, für welche
die betreffenden 125 Thlr. –„ -„ eventuell gewährt werden, ¼ jährige Kündigung vor.
Nach vorausgegangener Debatte wurde über diesen Antrag geheime Abstimmung beantragt, nachdem der Bürgermeister selbst einstweilen Abtritt genommen hatte.
Die durch Stimmzettel erfolgte Abstimmung ergab neun Stimmen für und zwei Stimmen gegen den Antrag, dem Bürgermeister ein jährliches Aequivalent von 300 Thlr. –„ –„ zu gewähren zum Beschluß erhoben.
pp. pp. pp.
Vorgelesen, genehmigt und mitunterschrieben.
Wolf.Pr.
Dr. Kreyß, Bürgermstr.
Otto Hildebrant.
Georg Heinrich Häntzschel
[links daneben] beglaubigt Dr. Kreyß Bürgermstr.
[rechts]
[Eingangsstempel]
K. Amtshauptmannschaft 16.Feb. 75 Meissen.
An
die Königl. Amtshauptmannschaft Meißen.
Gegen
die Stadtgemeinde Siebenlehn ist unter dem 25n Januar h. eine am 9n
Februar c hierhergelangte Schädenklage beim Königl. Gerichtsamte Nossen vom hiesigen
Lohgerbermeister und Amtsrichter Carl Gottlob Ruscher eingereicht und, bei
Vermeidung von 15 Mark Strafe zum
3n
März h.a.
Güte
und Rechtstermin anberaumt worden.
Der ehrerbietigst Unterzeichnete hat diese Klage beantwortet,
trägt jedoch, auf Grund Art. VI der Städteordnung
für m. u. kl. Städte, Bedenken, ohne Wissen und Genehmigung der
vorgesetzten Aufsichtsbehörde an Amtsstelle für seine Gemeinde
vorzugehen und übersendet deshalb Klagschrift und Beantwortung
[Randbemerkung zu beiden: “anbei Obiges] der Königl.
Amtshauptmannschaft zur Einsicht resp. Anweisung über das dabei zu beogachtende Verfahren des Stadtgemeinderathes,
mit dem ergebenen Bemerken: daß es letzterem höchst bedenklich
erscheint, bei einer so kostspieligen Unterhaltung des städtischen
Wasserwerkes und den bereits übernommenen, sehr wesentlichen
Verpflichtungen gegen die Gemeinde Breitenbach und den Grubenbau, noch mehr
bleibende Verpflichtungen, wie sie namentlich Kläger anstrebt,
gegen 3n Personen zu übernehmen, [rechts] insbesondre wenn sie auf solchem Rechtsboden
gefordert werden, wie im vorliegenden Falle.
Siebenlehn
am 12n Februar 1875
Für
den Stadtgemeinderath.
Dr.
Kreyß. Bürgermeister.
[Rückschreiben]
An
den Stadtgemeinderath zu Siebenlehn.
Meißen
am 20 Febr. 1875.
An die königl.
Amtshauptmannschaft Meißen.
Durch die neue
Organisation der städtischen Verwaltung haben sich die Geschäfte des
Bürgermeisters in Siebenlehn derart vermehrt, daß, wenn sie auch
grade nicht eine besonders dazu qualificirte
Persönlichkeit erheischen, sie doch durch ihre Quantität die
Arbeitskräfte einer einzelnen Person übersteigen.
Bei den Schwierigkeiten,
die der Anstellung eines besonderen Hilfsbeamten, der ohne Zweifel auch Jahr
aus, Jahr ein nicht
volle Beschäftigung haben dürfte, hierorts entgegenstehen, und namentlich auch der großen Abneigung der hiesigen Gemeinde gegen jede Vermehrung des Geschäftsaufwandes, bin ich weit entfernt diesfallsige Ansprüche zu erheben.
Hiergegen ist nicht außer Acht zu lassen, daß bei der jetzigen Stellung des Bürgermeisters, als Behörde und Organ der Stadtregierung, alle diese Geschäfte nicht mehr blos oberflächlich behandelt und ausgeführt werden können, wie es wohl früher gehandhabt werden konnte, sondern einer größern Sorgfalt, Ueberlegung und Ordnung be= [rechts] dürfen, auf welche der Laie selten ein großes Gewicht legt, die aber den hiesigen Bürgermeister, wenn er gewissenhaft ist, und namentlich bei einem Gehalte von nur 300 [Talern], inclusive für Expeditionsaufwand, als Dirigent und gleichzeitigen Expedienten, körperlich, geistig und finanziell aufreiben.
Wenn eine directe Regelung dieser Verhältnisse durch die Königl. Amtshauptmannschaft inopportun erscheint, so bin ich es mir selbst schuldig, mein Bürgermeisteramt niederzulegen. Bevor ich jedoch den Stadtgemeinderath hiervon in Kenntniß setze, wollte ich mich der Genehmigung und Unterstützung meines Vorhabens Seiten meiner vorge=
setzten Behörde versichern.
Nach Lage der Sache bin ich zur Zeit thatsächlich nicht im Stande, die sich durch die neuere Gesetzgebung fast wöchentlich mehrende Bürgermeisterarbeiten, den gesetzlichen Anforderungen gemäß, stets rechtzeitig zur Erledigung zu bringen und nebenher noch die persönlichen Anforderungen des Publikums, Auskunft ertheilend, zu befriedigen. Ich bedarf deshalb entweder der Vermittlung einer geschäftlichen Beihilfe oder der amtshauptmannschaftlichen Nachsicht gegen Versäumisse, oder endlich der Gestattung: mein Amt vorzeitig niederzulegen.
Hochachtungsvoll
Siebenlehn, am 20.April 1875.
Bürgermeister Dr. Kreyß.
[rechts]
[Ratsprotokoll
Sitzung am 26.04.1875]
[rechts]
[rechts]
Beschluß
Der Königl. Kreishauptmannschaft zu Dresden in
Gemäßheit der Verordnung vom 22/28 vor. Mts.
das über die Erörterung wegen des bisherigen fiscalischen
Beitrags zu 50. Schock Reißig für die Stadtarmen zu Siebenlehn
für (sub A305/1875) ergangene Fascikle unter Bezugnehme auf die Anzeige des Stadtgemeinderathes zu Siebenlehn Blt.2. und das Schreiben
des Forstamtes zu Nossen Blt. … sowie unter
Beifügung der in letzterem angezogenen Acten
Sect.B.Cap.IV.Nr.7, mit dem Bemerken gehorsamst einzusenden, daß hiernach
die Acten des K. M. d. Innern, …
Amtshptmschft Meißen, am 26. Mai 1875. [Paraphe]
dem
Jahre 1843 und frühre Jahre näherer Aufschluß geben dürften
[rechts
Einlegestreifen]
Polizei-Regulativ
für Siebenlehn btr. zu XI. … 74.
[rechts]
[Eingangsstempel]
K. Amtshauptmannschaft 19.Oct. 76 Meissen. 5098.A.
An
die Königl. Amtshauptmannschaft Meißen.
Der
gehorsamst unterzeichnete Stadtrath übersendet hiermit das für die
Stadt Siebenlehn aufgestellte Polizeiregulativ zur Durchsicht resp.
Genehmigung.
Siebenlehn,
am 18. Octob. 1876.
Der
Stadtrath.
[Unterschrift]Dr. Kreyß Brgmstr.
[rechts]
Beschluß der Königl.
Amtshauptmannschaft Meißen, vom 20 Dec. 1876.
(zu Nr. 5098/A)
Dem
Herrn Bürgermeister Dr. Kreyß in Siebenlehn den eingereichten
Entwurf eines Polizeiregulatives mit …genden
Bemerkungen zur anderweiten Beschlußfassung des
Stadtgemeinderathes u. Wiedereinreichung zurück
zu geben:
1.
Nach
$. 8, abs. 3. der Städteordnung für mittlere u. kleine Städte v.
April 1873 ist der Bürgermeister nur zur Androhung[?] von
Haftstrafen bis zu 8 Tagen berechtigt. Auch steht ein Straf
[rechts]
[Eingangsstempel]
K. Amtshauptmannschaft 7t. NOV. 76
MEISSEN. 5420 A.
An
die Königl. Amtshauptamannschaft
Meißen.
Anbei
beehrte man sich anderweites, in der angeordneten Weise abgeändertes Orts-
Regulativ zur gefälligen Genehmigung einzusenden.
Siebenlehn,
am 6. November 1876.
Der Stadtgemeinderath, Dr. Kreyß Brgmstr.
Beschluß der K. Amtshauptmannschaft Meißen vom 8. Novbr. 1876
Herrn Bürgermstr. Dr. Kreyß zu eröffnen, daß das unter dem 6./7. d. M. eingereichte, abgeänderte Polizeiregulativ zu weiteren Beanstandungen keinen Anlaß bietet.
[rechts
frei]
Bekanntmachung,
ortspolizeiliche Maßregeln betreffend.
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark – Pfg. oder Haft bis zu 8 Tagen wird bestraft:
1., wer die öffentlichen Plätze und Straßen verunreinigt;
2., wer Jauche, Abtrittflüssigkeiten oder übelriechende und der Gesundheit schädliche Stoffe in die öffentlichen Schleußen ausgießt, ableitet oder schüttet;
3., wer die Dünger- und Jauchegruben in den Moneten Juli und August nach 6 Uhr Morgens und vor 9 Uhr Abends räumt;
4., wer als Hausbesitzer das einmal wöchentlich, am Sonnabend Nachmittags vorzunehmende Reinigen des Weges oder Platzes längs des Hauses unterläßt;
5., wer die ihm anvertrauten Kinder das als „Anschlagen“ bezeichnete Spiel, welches die Pferde scheu macht, auf der Straße betreiben, ferner dieselben auf den bergigen Straßen der Stadt mit sogenannten Ruschelschlitten fahren, endlich dieselben auf den Trottoirs und Fußwegen schlindern läßt. Kinder von über 12 Jahren sind selbst strafbar;
6., wer Gänse frei herum laufen läßt;
7., wer muthwillig oder ungebührlich in den Straßen und auf den Plätzen mit Peitschen knallt;
8., wer auf den Fußwegen mit Wagen, Karren oder Schiebeböcken fährt, oder Vieh darauf treibt, oder auf demselben reitet;
9., wer in hiesigen Straßen Sensen, ohne solche mit Schuh oder einem Schutzmittel versehen zu haben trägt;
10., wer Schnee und Eis aus den Gehöften auf die Straße wirft;
11., wer bei eintretendem Glatteis das sofortige Bestreuen der Straße und des Fußweges entlang seines Haus- und Gartengrundstücks unterläßt;
12., wer die öffentlichen Straßenlaternen beschädigt, eigenmächtig anzündet oder auslöscht;
13., wer die richtige An- und Abmeldung seines Wohnungswechsels, sowie der Besuchsfremden, Handlungsdiener, Pensionärs, Gewerksgehilfen, Lehrlinge, Ziehkinder und Aftermieter nicht binnen 24 Stunden nach dem An- oder Abzuge bewirkt;
14., wer als Hausbesitzer das Abstoßen der Eiszapfen an den Dächern der Gebäude unterläßt;
15., wer zum Verstopfen der Kellerlöcher nach der Straßenseite hin, Dünger oder Stroh benutzt;
16., wer an öffentlichen Brunnen oder auf öffentlichen Wegen Wäsche spült;
Siebenlehn am 6. November 1876. Der Stadtrath
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[Eingangsstempel]
K. Amtshauptmannschaft 12. MAI. 75
MEISSEN.
An
die Königl. Amtshauptmannschaft Meißen.
Bezüglich
der amtshauptmannschaftlichen Anfrage vom 1/9n dss.
Monats, so ist über den Ursprung und die rechtliche Natur des bisherigen fiscalischen Beitrags zu 50 Schock Reißig für
die Stadtarmen bis jetzt aus den betreffenden Acten
der frühern Armendeputation nichts Bestimmtes zu
vermitteln gewesen.
Aeltere Gemeindevertreter aus frühern
Jahren haben, hierüber befragt, ausgesagt:
Früher
hätten die Stadtarmen das Recht gehabt, täglich sich im Zellwald
Lese-
holz zu sammeln; später, im Anfang der 20ger Jahre, sei das verboten und das Leseholz sammeln nur auf 2 Tage (Freitag und Sonnabend) alle Wochen beschränkt und für die Stadtarmen dafür eine Entschädigung von 50 Schock Reißig gewährt worden. Endlich seien, in dem Anfange der 60ger Jahre, diese 50 Schock jährlich gewährtes Reißholz von dem Königl. Finanzministerium, wahrscheinlich um Beschädigungen der Pflanzungen zu verhüten, mit einem Aequivalente von 27 rl. 25ngl. 1[pf.] jährlich abgelöst und die Leseholztage auf nur einen pro Woche beschränkt worden, als in welcher Weise so der status quo allerdings heute noch sich befindet.
Siebenlehn, am 10. Mai 1875.
Dr. Kreyß Bürgermstr.
[rechts]
[linke
Spalte]
An
Herrn Rentamtmann Reinicke in Nossen
[rechte
Spalte]
Das Königl. Ministerium des Innern will pp. – (wie Bl. 1b) – Aufschluß
haben
Sie
werden daher hierdurch ergebenst ersucht, dasjenige, was Ihnen über den
Ursprung der bezüglichen Leistung etwa bekannt sein sollte, baldgefälligst anher mitzutheilen.
Meißen,
am 13. Mai 1875.
K. Amtshptmschft
S.
[rechts]
[Eingangsstempel]
K. Amtshauptmannschaft 20. MAI. 75
MEISSEN.
An
die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen.
Auf
die geehrte Zuschrift vom 13. dieses Monats, habe ich der Königl.
Amtshauptmannschaft
ganz
ergebenst mitzutheilen, daß mir von einem
fiskalischen Beitrage, welchen früher der Stadtgemeinde Siebenlehn zur
Bezahlung der zur Vertheilung für die Armen
angenommenen Brennhölzer bewilligt worden ist, weiter nichts bekannt ist,
als was darüber die sub Sect:B.Cap.IV.No:71.
beifolgenden Acten enthalten.
In
meiner Zeit scheint ein solcher, von ständischer Bewilligung abhängig
gewesenen Beitrag, nicht mehr gewährt worden zu sein, wenigstens ist mir
während meiner neunjährigen Amtirung
allhier darüber noch nicht das Geringste bekannt geworden.
Forstrentamt
Nossen, am 19. Mai 1875
[Unterschrift]
Reinicke
hierzu:
Ein Actenstück sub
Sect.B.Cap.IV.No:71.
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
[rechts]
Anmerkungen: